So kann eine ungültige Stimme künftig dazu führen, dass eine Partei einen Sitz verliert und eine andere Partei einen gewinnt.
Mit dieser einen Stimme wählte der Wähler eine Landesparteiliste und gleichzeitig einen Direktkandidaten seines Wahlkreises, der von der entsprechenden Partei aufgestellt wurde.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG bleiben die Zweitstimmen der Wähler für die Sitzverteilung unberücksichtigt, die mit ihrer Erststimme für einen erfolgreichen unabhängigen Direktkandidaten (Direktkandidat, der von keiner Partei aufgestellt wird) gestimmt haben.
Erringt eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate als Proporzmandate, ziehen trotzdem alle Wahlkreisgewinner in den Bundestag ein.
Allerdings bestimmt man mit der Erststimme nicht die Stärke der Parteien im Bundestag.
Die Grundmandatsklausel bevorzugt unter den kleinen Parteien jene, deren Wählerschaft regional stark konzentriert ist, wie die Deutsche Partei zu den Wahlen 1953, als sie bei einem Zweitstimmenanteil von 3,3 % und zehn Direktmandaten mit 15 Abgeordneten und 1957, als sie bei einem Zweitstimmenanteil von 3,4 % und sechs Direktmandaten mit 17 Abgeordneten im Bundestag vertreten war.
