Ehe

Ehe ( für „Ewigkeit, Recht, Gesetz“; historisch rechtssprachlich: Konnubium) oder Heirat bezeichnet eine durch Naturrecht, Gesellschaftsrecht und Religionslehren begründete und anerkannte, zumeist gesetzlich oder rituell geregelte, gefestigte Form einer Verbindung zweier Menschen. Die Partner werden bezeichnet als Ehepaar, Ehepartner, Eheleute oder Ehegatten (siehe Begattung). Einige Staaten und Religionen erlauben die Mehrehe (Polygamie). Die rechtsgültige Auflösung der Ehe ist die Scheidung.
Traditionell wird die Ehe als dauerhafte Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau verstanden. Seit dem 20. Jahrhundert ist in manchen Ländern die Institution der Ehe auch für Lebenspartner gleichen Geschlechts geöffnet und wird umgangssprachlich als "gleichgeschlechtliche Ehe" bezeichnet. Häufiger ist ein eheähnliches Institut als „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ geschaffen worden, aber mit eingeschränkten Rechten im Vergleich zur Ehe.
Die Bedeutung der Ehe ist stark von den gesellschaftlichen und kulturellen Rahmenbedingungen abhängig und hat sich im Zuge der menschlichen Entwicklung immer wieder verändert. Der in Deutschland vorgesehene gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft; darüber hinausgehende oder abweichende Regelungen werden in einem Ehevertrag vereinbart.
Die Familiengeschichtsforschung verwendet als genealogisches Zeichen für eine Heiratsverbindung zweier Personen ⚭ (Unicode U+26AD).
Die weiblichen Ehepartner können als "Ehefrau, Frau" oder auch "Gattin, Gemahlin" bezeichnet werden; historisch war auch "Weib" dafür gebräuchlich. Vor und bei der Eheschließung wird eine Frau als "Braut" bezeichnet. Ein männlicher Partner wird vor und bei der Eheschließung "Bräutigam" und nach der Heirat "Ehemann, Mann" oder "Gatte, Gemahl" genannt. Veraltet ist vom "Gespons" (von lat. "sponsus, sponsa," ‚Bräutigam‘, ‚Braut‘) die Rede. Umgangssprachlich wird ein Ehepartner manchmal als „bessere Hälfte“ bezeichnet.
Die Vorstellungen über die Eigenart der Ehe unterscheiden sich grundlegend. Im Römischen Reich wurde die Ehe als eine nichtrechtliche gesellschaftliche Tatsache durch verwirklichte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gesehen. Nach Lehre der römisch-katholischen Kirche ist die Ehe ein Sakrament, das sich die Eheleute gegenseitig spenden. Die Zivilehe betrachtet schließlich die Ehe immer als eine Art bürgerlichen Vertrag. Oft verlangt diese Ansicht eine Beurkundung durch eine Urkundsperson in einem besonderen Verfahren (z. B. durch einen Standesbeamten).
Die Ehe begründet persönliche sowie wirtschaftliche Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten. Der genauere Inhalt des Vertrages sowie die Art und Weise seines Zustandekommens hängen in hohem Maße von der jeweiligen Kultur und Gesellschaft ab. Der Ehe kommt sehr häufig die Aufgabe der materiellen Versorgung zu. Das wird z. B. durch Ansprüche auf Unterhalt, güterrechtlichen Ausgleich oder im islamischen Rechtskreis durch die Morgengabe verwirklicht. In vielen, insbesondere patrilinearen Gesellschaften sichert die Ehe auch eine bestimmte legitime Erblinie.
Die Zahl der Eheschließungen geht seit einigen Jahrzehnten in Deutschland zurück. Während im Jahr 1976 noch 510.318 Paare in Deutschland (Bundesrepublik und DDR) die Ehe eingingen, waren es im Jahr 2006 nur noch 373.681. Viele Paare binden sich heute ohne Trauschein in einer eheähnlichen Gemeinschaft (umgangssprachlich auch „wilde Ehe“ oder Lebensabschnittspartnerschaft genannt), in der Schweiz als Konkubinat bezeichnet, oder gehen Partnerschaften und Liebesbeziehungen mit geringerer Verbindlichkeit ein. Dies kann teilweise mit dem gesellschaftlichen Wertewandel und der Emanzipation der Frau erklärt werden.
Zum Beispiel sieht die Anthropologin Helen Fisher eine Hauptursache in der zurückgehenden gegenseitigen Abhängigkeit der Partner, durch die bessere Ausbildung und größere ökonomische Selbständigkeit von Frauen verursacht, was Strategien der Fortpflanzung und Familienbildung neu aktiviert, die schon seit der Frühgeschichte der Menschheit bestehen.
Doch verweisen manche Familiensoziologen darauf, dass vor dem 19. Jahrhundert die Lage statistisch ähnlich war und dass die soziale Bedeutung der Ehe deswegen nicht unbedingt gemindert werde.
De facto sind unverheiratete Paare nur in wenigen Ländern verheirateten gleichgestellt.
Auch eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, die sich an der Ehe orientiert, kann als Ehe bezeichnet werden. Durch die rechtlichen Möglichkeiten der offiziellen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften schränkt sie diese Verwendung mehr auf solche Rechtsinstitute ein.
Die Ehe beginnt heutzutage mit der Übereinkunft der Brautleute, in dauerhafter Gemeinschaft miteinander zu leben. Die Öffentlichmachung dieser Übereinkunft in der Trauung ist die Voraussetzung für die gesellschaftliche und rechtliche Anerkennung dieser Ehe. Im Rahmen der Trauung erfolgt die Aushändigung einer Urkunde durch die beauftragte Institution. In den meisten westlichen Staaten sind die Standesämter für die Beurkundung der rechtlich verbindlichen Ehe und die Kirchen für die kirchliche Trauung zuständig. In manchen Ländern sind auch Religionsgemeinschaften zuständig. Die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise (in Deutschland Abstammungsurkunde für das Standesamt, Taufschein für das Pfarramt) dauert in der Regel nur wenige Wochen. In den Fällen, in denen verschiedene Rechtssysteme berührt werden (z. B. im Fall von binationalen Ehen), kann es jedoch wesentlich länger dauern.
Die Ehe endet in der Regel mit dem Tod eines Ehegatten. Je nach Rechts-, Kultur- und Religionskreis unterscheiden sich die weiteren Möglichkeiten der Abstandnahme von einer geschlossenen Ehe. Häufig können Ehen durch gerichtliche Scheidung oder Aufhebung beendet werden. Im islamischen Rechtskreis ist die Verstoßung Voraussetzung für die Beendigung der Ehe. Nicht nur, aber hauptsächlich im katholischen Kirchenrecht, welches keine Scheidung erlaubt, existiert die Nichtigerklärung. Die Folge einer solchen Erklärung ist, dass die Lebensgemeinschaft rückwirkend so behandelt wird, als hätte von Anfang nie eine Ehe bestanden; sie wird rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Anfangs aufgelöst.
Mindestens 35 Prozent der Ehen in Deutschland werden wieder geschieden.
Viele Gesellschaften kennen das Verfahren der Scheidung für die Beendigung der Ehe. Die Anerkennung der Scheidung ist in verschiedenen Weltanschauungen unterschiedlich geregelt. Ein wichtiger Unterschied besteht darin, ob die Scheidungsvoraussetzungen an bestimmte, durch einen Ehegatten verschuldete ehewidrige Handlungen anknüpft (wie in (West-)Deutschland und den USA vor den 1970er Jahren) oder das objektive Scheitern der Ehe ausreichen lässt (Zerrüttungsprinzip). Der Befund solch einer Zerrüttung liegt in der Regel nur vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft über einen bestimmten Zeitraum nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann. In Deutschland oder Kanada ist der Zeitraum auf ein Jahr festgelegt. Er kann aber auch ein Vielfaches davon umfassen (Schweiz zwei Jahre). Da die katholische Eheauffassung keine Scheidung kennt, gibt es nur die Möglichkeit der Nichtigerklärung. Die Folge einer solchen Erklärung ist, dass die Lebensgemeinschaft rückwirkend so behandelt wird, als hätte von Anfang nie eine Ehe bestanden.
Verpflichtungen der Partner über die Dauer der Ehe hinaus regeln nationale Gesetze ganz unterschiedlich (die VR China kennt z. B. keine Verpflichtungen, in Deutschland können sich lebenslange Unterhaltspflichten zugunsten des wirtschaftlich schwächeren Partners ergeben). Verpflichtungen für gemeinsame Kinder aus der Ehe bestehen nahezu überall. Obwohl es zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Auflösung der Ehe gibt, bergen die oft inkompatiblen nationalen Eheauflösungsverfahren für die zunehmende Zahl binationaler Ehen erhebliche Schwierigkeiten.
Alle bekannten Zivilisationen haben in unterschiedlichem Grad stets die Ehe mit Blutsverwandten tabuisiert, namentlich zwischen Elternteilen und ihren Kindern. Fast alle Völker verbieten die Ehe zwischen Bruder und Schwester. Vielfach untersagt man auch die Ehe zwischen Verwandten zweiten Grades. Viele Völker haben sich weitere Beschränkungen auferlegt, so die Ehe mit Personen gleichen Familiennamens oder mit Personen mit dem gleichen Totemtier (siehe dazu auch Heiratsregeln).
Eine Ausnahme bildete das alte Ägypten, wo die Ehe zwischen Bruder und Schwester in der Familie des Pharaos gestattet war; dieses Privileg wurde dem Volk verweigert und könnte dazu gedient haben, Macht und Lebenskraft in einer Familie zu konzentrieren.
Die Konsequenz des Inzesttabus ist die Forderung nach exogamer, der auf eine andere Gruppe bezogenen Heirat. Ethnologen betonen, das Inzesttabu diene also dazu, den sozialen Zusammenhalt zu fördern (siehe Schwägerschaft).
Endogamie (griechisch "endo" „innen“, "gamos" „Hochzeit“: Innenheirat) bezeichnet in der Ethnosoziologie eine Heiratsregel, die Eheschließungen "innerhalb" der eigenen sozialen Gruppe, Gemeinschaft oder Kategorie bevorzugt oder vorschreibt, der Partner soll beispielsweise derselben Abstammungslinie, Volksgruppe, Religionsgemeinschaft oder sozialen Schicht angehören. Dies traf zeitweise auch auf christliche Konfessionen zu, wo sogenannte "gemischte Ehen" zwischen Evangelischen und Katholiken gesellschaftlich nicht toleriert wurden. Andere Beispiele für Endogamie sind Gesetze und Regelungen, die Heiratsverbindungen unterschiedlicher Ethnien verbieten oder als unerwünscht betrachten. Das Gegenteil ist die Exogamie, bei der "außerhalb" der eigenen Gemeinschaft geheiratet wird oder werden soll, beispielsweise nicht innerhalb derselben Abstammungsgruppe.
Unter "arrangierte Heirat" oder "Verheiratung" versteht man, wenn die Ehepartner und der Zeitpunkt der Heirat von den Eltern bzw. den Verwandten bestimmt werden. Dieser früher allgemein übliche Vorgang, der die Ehe primär als Wirtschaftsgemeinschaft und über die legitimisierte Fortpflanzung dynastisches Instrument des familiären Gemeinwohles sieht, wurde erst im Laufe der Aufklärung und der Romantik in Europa durch das Konzept der Liebesheirat und der Freiheit der Partnerwahl verdrängt, und hat sich weltweit nur begrenzt durchgesetzt. Erst im Widerspruch dieser beiden Konzepte entsteht der Begriff der "Zwangsehe", also Verheiratung wider Willen. Das Konzept der "Heiratsvermittlung" wandelte sich von der Eheanbahnung im sozialen Umfeld hin zu einer Dienstleistung für den Heiratswilligen.
Über die Anfänge der „Ehe“ jenseits des Tier-Mensch-Übergangsfeldes ist empirisch nichts bekannt. Selbst ausdeutbare Grabfunde der Archäologie reichen bislang nicht so weit in der Menschheitsgeschichte zurück.
Ältere Sozialevolutionisten gingen von einer gradlinigen Fortentwicklung der Paarbindungen unter Menschen aus: Zu Beginn der Menschheit wäre Promiskuität (mehr als ein Sexualpartner) üblich gewesen, die sich anschließend zur Gruppenehe und schließlich über die Vielehe zur Einehe (Monogamie) entwickelt hätte. Die Monogamie wurde als die kulturell am höchsten stehende Eheform betrachtet. Nach der Logik, die spätere Entwicklung stelle zwangsläufig eine „höhere“ Entwicklungsform dar, müsste der heutzutage angesichts der hohen Scheidungsrate häufige Wechsel von Ehepartnern ebenfalls als „höhere“ Form der Ehe betrachtet werden, im Vergleich zu der früheren Regelform einer lebenslangen Ehe. Die wenigsten der älteren Evolutionisten ziehen jedoch diese Konsequenz aus einer solchen teleologischen Logik.
Neuere anthropologische Untersuchungen beispielsweise von Helen Fisher zeigen viele Gemeinsamkeiten und wiederkehrende Merkmale beim menschlichen Paarungsverhalten und bei Wahlverwandtschaften auf. Christen, Juden und Muslime sehen den Anfang der Paarbindungen bei Adam und Eva als monogame Ehe.
Monogam lebende Völker scheinen in vorchristlicher Zeit wenig verbreitet gewesen zu sein (nach Tacitus’ Schriften waren die Germanen mit ihrer Einehe eine Ausnahme unter den Barbaren der Antike, wobei es aber auch eine „Dreierehe“ Polyandrie im germanischen Kulturkreis gab, die erst relativ spät von der katholischen Kirche abgeschafft wurde). Tatsächlich stellen auch heute strenge Monogamie praktizierende Gesellschaften eine Minderheit unter den menschlichen Kulturen dar. Es sind nur wenige Gesellschaften bekannt, in der Polygynie und Polyandrie gleichzeitig praktiziert wurden (siehe Gruppenehe und Pseudogruppenehe). Vor allem durch die Expansion monotheistischer Religionen, die erfolgreiche Ausbreitung christlicher Normen und Werte in Europa und der Welt, seit dem 15. Jahrhundert in Folge christlicher Missionierung wurde die Monogamie in vielen Regionen der Welt zur vorherrschenden Eheform. Doch war im alten Judentum die Monogamie kein Zwang und ist im zeitgenössischen Islam nicht die Regel.
Bereits in den zwei ältesten belegten Gesetzestexten, dem Codex Ur-Nammu (2100 v. Chr.) und dem Codex Hammurapi (18. Jahrhundert v. Chr.), sind gesetzliche Regelungen zur Ehe enthalten.
Die Eheschließung war vermutlich vorrangig ein Friedens- und Bündnisvertrag zwischen Sippen und – mittels oft komplizierter Exogamie- und Endogamieregeln – ein Bindeglied zwischen Abstammungsgruppen (Lineages), Clans oder Phratrien. Sie galt seit der Antike auch als eine Vorbedingung für den Beginn einer Familie, die als Baustein einer Gemeinschaft und der Gesellschaft angesehen wurde. Damit diente die Installierung der Ehe nicht nur den Interessen zweier Einzelpersonen oder ihrer Kinder, sondern auch den Zwecken religiöser und weltlicher Eliten (bis in die Neuzeit hinein war beispielsweise im Hochadel die „Ehe zur linken Hand“ ohne Legitimität und Erbrecht der Kinder nach dem Vater möglich).
Im Mittelalter waren in Westeuropa längst nicht alle Menschen in der Lage zu heiraten. Von dem jeweiligen Grund- oder Gutsbesitzer sowie von entsprechenden Stellen in der Stadt (Magistrat, Gilde, Zunft) wurde nur demjenigen die Ehe und Familiengründung gestattet, der auch eine Familie unterhalten konnte. Dadurch war mehr als die Hälfte der Bevölkerung von der Heirat ausgeschlossen. Wegen der damaligen vorherrschenden religiösen und ethischen Grundsätze bedeutete dies auch einen faktischen Ausschluss von der Möglichkeit, Kinder zu zeugen und eine Familie zu gründen.
Seit Beginn der Neuzeit befindet sich die Ehe in vielen Ländern in einem voranschreitenden Prozess der Säkularisierung und Verrechtlichung. Ideell behielt die christliche Kirche dort jedoch bis weit ins 20. Jahrhundert hinein einen großen Einfluss auf die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens. Die christliche Ehe sollte garantieren, dass Nachkommen gezeugt würden und in einem geschützten Raum aufwüchsen, und wies den Eltern dabei geschlechtergetrennte Aufgabenbereiche zu. Das Eintreten in eine Ehe war für Frauen fast unumgänglich, da die meisten Familien nicht die finanzielle Möglichkeit hatten, um eine Frau in ihrer Ehelosigkeit zu unterhalten (etwa bei einem Klostereintritt). Für Männer stellte die Ehe aufgrund der fast kostenlosen Abnahme häuslicher Arbeit und Versorgung der gemeinsamen Nachkommen einen erstrebenswerten Zustand dar. Die Ehe entwickelte sich von einem mittelalterlichen Instrument dynastischer Vernetzung zu einer Wirtschaftsverbindung. Je nach sozialem Status der Eheleute wurden durch sie politische und wirtschaftliche Interessen verfolgt oder war sie unerlässlich für das Überleben beider Partner. Bis in die jüngste Neuzeit war das Eingehen einer Ehe für beide Geschlechter auch geboten, da Wohnraum wegen des Kuppeleiverbots nicht gemietet werden konnte und Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe in der Regel als unsittlich und inakzeptabel galt.
Für viele Frauen bedeutete die Eheschließung zugleich zwangsläufig einen Ausstieg aus ihrem Beruf. Bekanntestes Beispiel hierfür in Europa war das im deutschen Reich eingeführte Lehrerinnenzölibat, das 1919 abgeschafft und vier Jahre später in abgewandelter Form – als bis 1951 in der Bundesrepublik Deutschland für Beamtinnen geltende Personalabbauverordnung – wiedereingeführt wurde. Des Weiteren wurden in den Jahren 1965 bis 1980 Frauen nach der Ordination der evangelischen Kirche Österreichs bei Eheschließung automatisch entlassen. Auch außerhalb Europas kannte man eine derartige Praxis; bis 1999 durften Firmen in Japan ihren weiblichen Angestellten bei ihrer Heirat das Ausscheiden aus dem Berufsleben nahelegen.
Die im Vergleich zum Mittelalter liberalere sexuelle Praxis in der Kultur der westlichen Neuzeit sowie die verhältnismäßige Einfachheit einer Scheidung innerhalb des gleichen nationalen Rechtssystems und Wiederverheiratung haben während des 20. Jahrhunderts zu einem Anstieg der sogenannten seriellen Monogamie geführt.
Um die Bedingungen der Ehe zu regeln, bieten die jeweiligen Rechtssysteme teilweise Wahlmöglichkeiten und einen Ehevertrag, dessen Wirkung jedoch an die rechtlichen Grenzen gebunden ist. Damit werden z. B. Näheres zur Schlüsselgewalt und dem Nadelgeld der Frau oder aber die Vereinbarungen der Ehepartner bezüglich der Konsequenzen einer Scheidung geregelt.
In Deutschland ist in BGB ein Rahmen vorgegeben, jedoch besteht keine Pflicht zum Abschluss eines Ehevertrages. Es können auch Teilbereiche im Vertrag geregelt werden. Im deutschen Rechtssystem können Eheverträge Regelungen zu folgenden Themen enthalten:
In den folgenden Ländern können auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen (Stand: April 2016): Niederlande, Belgien, Kanada, Kolumbien, Südafrika, Spanien, Norwegen, Schweden, Portugal, Island, Argentinien, Brasilien, Dänemark (inklusive Grönland), Frankreich, Uruguay, Neuseeland, Luxemburg, Irland, Finnland (ab 2017), in allen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten, in den US-Territorien Guam und Puerto Rico sowie in Mexiko-Stadt und dem mexikanischen Bundesstaat Quintana Roo; im Vereinigten Königreich ist diese Ehe in England, Wales und Schottland legal. Die Anerkennung solcher Ehen ist jedoch meist auf diese Länder und Territorien beschränkt; in ausländischen Staaten, die lediglich die „eingetragene Partnerschaft“ kennen, werden sie als solche anerkannt. Israel und Mexiko hingegen akzeptieren sämtliche im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen als gültig.
In Deutschland und Österreich gibt es auch gleichgeschlechtliche Ehen; diese wurden allerdings von Partnern unterschiedlichen Geschlechts eingegangen und sind erst durch einen personenstandsrechtlichen Geschlechtswechsel im Rahmen des Transsexuellengesetzes gleichgeschlechtlich geworden.
In Deutschland, Österreich und der Schweiz gibt es die eingetragene Lebenspartnerschaft als Entsprechung zur Ehe (siehe Eingetragene Partnerschaften in einigen europäischen Ländern). Ihre Wirkung ist jedoch eingeschränkt. So gelten beispielsweise die gleichen Regelungen zur Rente, die gleichen Rechte im Sozial- und Arbeitsrecht, die gleiche einkommens- und erbschaftssteuerliche Behandlung wie in der Ehe, aber es gibt kein gemeinsames gleichzeitiges Adoptionsrecht nichtleiblicher Kinder für Lebenspartner. Auch ist in Deutschland gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz der Versorgungsanspruch nach Auflösung der Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Unter dem Schlagwort „Ehe für alle“ wird politisch für die gleichgeschlechtliche Ehe geworben.
Viele Religionsgemeinschaften kennen umfangreiche Regeln für die Ehe, wobei sowohl das Zusammenleben zwischen den Partnern als auch die Rechte und Pflichten innerhalb der Ehe als Fortpflanzungsgemeinschaft beschrieben sind.
Aus dem Alten Testament gilt die Erzählung von der Schaffung der Frau aus der Rippe Adams als Grundlage für das Verständnis der Ehe: „Darum verlässt der Mann Vater und Mutter und bindet sich an seine Frau, und sie werden ein Fleisch.“ Immer wieder wird auch von polygamen Ehen berichtet, und die Könige Israels hatten nicht selten viele Frauen und Nebenfrauen (2. Samuel 5,13). Die Eifersucht und Rivalität in der polygamen Ehe wird im Leben Jakobs – einem der Stammväter Israels – in 1. Mose 30,1-23 beschrieben. Nach dem Sündenfall im Paradies hatte Gott den Mann als Haupt über die Frau gesetzt, so dass in der „biblischen Hierarchie“ die Frau ihrem Mann untersteht. Von daher gibt es viele Gemeinsamkeiten im Verständnis von Ehe zwischen Christen und Juden.
Orthodoxe Juden glauben, dass ein Mann die Aufgabe hat, seine zweite Hälfte, also die Frau zu finden. Das Reformjudentum glaubt hingegen, dass es nicht allein die Aufgabe des Mannes sei, eine Frau zu finden, sondern auch umgekehrt. Für beide ist die Eheschließung eine große Mitzwa und wird als eine der größten und wichtigsten Lebensentscheidungen für beide Partner betrachtet. Der Grundsatz „Jude ist, wer eine jüdische Mutter hat“ gilt für viele Männer jüdischen Glaubens bei der Partnerwahl zum Zwecke der Familiengründung als Richtschnur.
Im Christentum wird in Anlehnung an die beiden Gottesbünde im Alten und im Neuen Testament auch vom Ehebund gesprochen, eine Vorstellung, die auch bei der Entwicklung des sog. Covenant marriage eine wichtige Rolle spielte.
In der römisch-katholischen Kirche gehört die Ehe zu den Sakramenten. Grundsätzlich ist die gültig geschlossene Ehe unauflöslich. Das Kirchenrecht der katholischen Kirche benennt Gründe, die das Zustandekommen einer gültigen Eheverbindung verhindern können und daher gegebenenfalls ein Ehenichtigkeitsverfahren erlauben. Die protestantischen und die Ostkirchen akzeptieren die Ehescheidung hingegen, siehe Scheidung#Die Position in den Religionen.
In der 24. Sitzung entschied das Konzil von Trient (Ende 1563) per Dekret, die durch die gegenseitige Sakramentenspendung zweier Partner zustande gekommene Ehe nur noch anzuerkennen, wenn ihre Existenz und Freiwilligkeit vor einem Priester und Zeugen öffentlich gemacht würden.
Nach evangelischem Verständnis ist die Ehe nicht religiös begründet, sondern stellt eine weltliche Angelegenheit dar. Die Trauung wird als Segnungsfeier betrachtet.
In der Altkatholischen Kirche wird die Ehe als ein Sakrament verstanden, jedoch ist in ihr, im Unterschied zur römisch-katholischen Kirche, eine kirchliche Trauung von Geschiedenen möglich.
Nach islamischem Verständnis sind die intimen Lebensbereiche von heiratsfähigen Frauen und Männern grundsätzlich getrennt und werden nur durch die Ehe legitim aufgehoben. Gemäß der Lehre des Korans helfe die Ehe unter anderem zur geistigen Vervollkommnung.
Nach dem klassischen islamischen Recht wird die Frau bei der Eheschließung durch einen Ehevormund, den sogenannten Walī, vertreten. Das Gleiche gilt für den nicht geschäftsfähigen Mann. Grundsätzlich ist Vormund der nächstverwandte Mann in ab- und aufsteigender Linie. Ohne Vormund kommt nach Lehre der Schafiiten, Malikiten, Hanbaliten und Ismailiten die Ehe nicht zustande. Hanafiten und Zwölfer-Schiiten halten dagegen bei volljährigen Frauen einen Ehevormund für verzichtbar. Das Einverständnis beider Ehewilligen ist grundsätzlich erforderlich, unter bestimmten Voraussetzungen hat der Vormund jedoch als Walī mudschbir das Recht, Mädchen oder Knaben in die Ehe zu zwingen. Die sunnitischen Rechtsschulen verlangen für die Eheschließung außerdem zwei Zeugen. Die Vereinbarung einer Brautgabe ("mahr", "ṣadāq") durch den Ehemann an die Braut ist nicht zwingend, aber üblich. Wird nichts vereinbart, so ist die "übliche Brautgabe" ("mahr al-miṯl") zu entrichten.
Daneben gibt es eine der standesamtlichen Eheschließung vergleichbare Zeremonie zur wirtschaftlichen Absicherung der Ehefrau: den Ehevertrag. Eine Hochzeitsfeier oder Zeremonie ist nicht zwingend erforderlich, jedoch wird sie nach der Lehre vom Propheten Mohammed zum Zwecke der Öffentlichmachung und Bekanntmachung der Ehe empfohlen.
Die Einehe gilt als bevorzugt. Die Heirat mehrerer Personen ist an strenge Bedingungen geknüpft und nur dem Mann erlaubt. So muss jede Ehefrau sowohl einen eigenen Haushalt zur Verfügung gestellt bekommen als auch finanzielle Mittel, über die sie frei verfügen kann. Generell ist der Ehemann verpflichtet, sowohl für die Gleichberechtigung als auch für die Gleichbehandlung all seiner Ehefrauen zu sorgen, was oft sehr schwer ist. Zudem sind Muslime generell verpflichtet, sich an die geltenden Gesetze des Landes, in dem sie leben, zu halten, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Islams stehen.
Eine Scheidung ist nach den Regeln des Korans zwar möglich, gilt aber in vielen islamisch geprägten Ländern als verwerflich. Es ist traditionell zwar einem Muslim gestattet, eine Jüdin oder eine Christin zu ehelichen, eine Muslima darf aber in keinem Fall einen Nichtmuslim heiraten.
Im Buddhismus wird die Ehe weder gestärkt, noch wird davon abgeraten. Es wird jedoch gelehrt, wie man eine glückliche Ehe verbringen kann.
Der Hinduismus sieht in der Ehe eine heilige Aufgabe, die religiöse und soziale Verpflichtungen zur Folge hat. Das Paar schließt den ehelichen Bund indem es, durch verknotete Tücher verbunden, siebenmal um das heilige Feuer herumgeht. Während die Mythologie auch die Vielehe kennt, ist heute die Einehe das Ideal. Sie gilt als Samskara, als hinduistisches Sakrament.
Die Ehe genießt im Bahaitum einen hohen Stellenwert. Eine gute Ehe gilt als „Festung für Wohlergehen und Erlösung“. Die Ehe wird als „sowohl … leibliche als auch … geistige Verbindung“ betrachtet, sodass die Ehepartner „Mann und Frau leiblich und geistig eins sein sollen“ und „sich einander ständig in ihrem geistigen Leben vervollkommnen“. Die Beziehung zwischen den Ehepartnern ist physischer sowie psychischer als auch geistiger Natur und besteht in der irdischen sowie in der nächsten, geistigen Welt. Mann und Frau sind also im Diesseits wie auch im Jenseits zusammen. Zugleich gilt die Ehe als göttlich gestifteter Grundstein der menschlichen Gesellschaft, da sie sowohl deren kleinster Bestandteil ist als auch Kinder hervorbringt, die dem Wohle der Menschheit und Gott dienen. Dabei bekommt den Eltern eine hohe ethische Pflicht zu für die Erziehung, Bildung und Ausbildung ihrer Kinder zu sorgen.
Ehebedingungen im Bahaitum sind der nach sorgfältiger Prüfung erlangte Konsens der beiden zukünftigen Ehepartner, die Volljährigkeit beider Ehepartner, die Zustimmung der leiblichen Eltern und das Fehlen einer bereits geschlossenen Ehe. Alle Formen der Zwangsehe, der Kuppelei, der Scheinehe und des Ehebetrugs sind verboten. Das Bahaitum ist strikt monogam, was sowohl alle Formen der Polygamie und des Konkubinats ausschließt wie auch sonstige außereheliche oder voreheliche Sexualkontakte. Vor der Konversion zum Baha’itum legal geschlossene polygame Ehen müssen jedoch nicht aufgelöst worden.
Die Zeremonie der Eheschließung erfolgt durch das gemeinsame Aussprechen des Verses „Wahrlich, wir wollen uns alle an Gottes Willen halten.“ der beiden zukünftigen Ehepartner vor mindestens zwei Zeugen.
Wird in einem Land eine Bahai-Hochzeit nicht als rechtlich binden anerkannt, so ist eine zusätzliche zivile Eheschließung verpflichtend. Die Teilnahme an den Hochzeitszeremonien anderer Religionsgemeinschaften ist Bahai erlaubt, solange dies nicht als Konversion gewertet wird oder aber mit einem Bruch der Gebote des Bahai-Ethik einhergeht. Die Ehe mit Andersgläubigen ist ohne Probleme möglich, wenn "auch" der Bahai-Ritus durchgeführt wird und das Recht auf Religionsfreiheit und religiöse Erziehung innerhalb der Ehe gesichert ist. Ehen zwischen Angehörigen verschiedener kultureller und ethnischer Hintergründe sind ausdrücklich erwünscht und werden als Zeichen der Einheit der Menschheit gesehen.
Die Institutionen des Bahaitums sollen den zukünftigen Ehepartnern bei der Organisation der Bahai-Trauung beratend zur Seite stehen und überprüfen die Einhaltung der Ehebedingungen.
Von den 21,1 Millionen Paaren in Deutschland waren 2006 88,5 Prozent verheiratet, ihr Anteil ging seit 1996 um vier Prozent zurück. Auch bei den Familien ist der Anteil der verheirateten Eltern seit 1996 von 95 auf 92 Prozent gesunken, ergab der Mikrozensus 2006. 9.681.000 Ehepaare lebten 2006 ohne Kinder. 6.476.000 Paare haben mindestens ein Kind unter 18 Jahren.
Das durchschnittliche Heiratsalter lediger deutscher Männer und Frauen stieg von 1991 bis 2012 stetig an: bei Männern von 28,5 auf 33,5 und bei Frauen von 26,1 auf 30,7 Jahre.
Die folgende Tabelle zeigt die Zahl der Eheschließungen seit 1990 - also dem Jahr der Wiedervereinigung Deutschlands.
Das Konzil von Trient hatte während seiner 3. Tagungsperiode im Jahr 1563 mit dem Dekret "Tametsi" die Zuständigkeit der katholischen Kirche für die Eheschließung erklärt. Bis Ende des 18. Jahrhunderts blieb die Eheschließung ausschließlich Sache der Kirchen und Synagogen. Der Einfluss des französischen Rechts (vgl. Code civil) begünstigte die Zivilehe, denn in vielen Territorien im westlichen Deutschland kam französisches Personenstandsrecht zur Anwendung. Zu ersten ganz eigenständigen deutschen partikularrechtlichen Gesetzen kam es erst in den 1850er Jahren (Frankfurt, Oldenburg u. a.). Die erste in Oldenburg durchgeführte zivilrechtliche Trauung erfolgte 1855 in Varel. Geheiratet haben damals der Baptistenprediger August Friedrich Wilhelm Haese und Meta Schütte. Gerade „Dissidenten“ wie sie, die keiner der damaligen großen Konfessionen angehörten und denen mancherorts eine rechtlich anerkannte kirchliche Eheschließung verweigert wurde, trugen zur Einführung und Durchsetzung der Zivilehe bei.
Als Folge des Kulturkampfs wurden 1876 in ganz Deutschland staatliche Standesämter eingeführt, in denen die Ehe unabhängig von einem weltanschaulichen Bekenntnis geschlossen wird (Zivilehe). Eine kirchliche Eheschließung durfte seit 1877 erst nach der bürgerlich-rechtlichen Eheschließung erfolgen (siehe Verbot der religiösen Voraustrauung).
Der Nationalsozialismus verbot „rassische Mischehen“ durch ein Ehegesetz, trennte häufig solche Ehen und förderte die „reinrassige“ Reproduktion für den Staat (Erbgesundheitsgesetz). Für bestimmte Personengruppen wie z. B. Angehörige der Wehrmacht war eine Heiratserlaubnis vorgeschrieben und die „Heirat … mit Ausländerinnen … verboten.“
In der DDR wurde ab 1958 versucht, die „sozialistische Eheschließung“ als staatlich gewünschte Alternative zur kirchlichen Trauung einzuführen. Inhalt und Form dieses Rituals blieben unklar, weil auch in der DDR die standesamtliche Trauung rechtlich die einzige maßgebliche Bindung war. Diese fand vor einem Bild des Staatsratsvorsitzenden statt, und der Standesbeamte benutzte dabei staatlich vorgegebene Worte im Sinne der SED. In den staatlichen Arbeitsmaterialien fand sich dazu unter „Grundkonzeption der Ansprache an die Hochzeitspaare“ folgender Text:
Inwieweit man sich an diese Vorgaben in den Standesämtern hielt, lässt sich nicht feststellen. Sie belegen allerdings deutlich, was von der offiziell erklärten Gleichberechtigung christlicher Bürger zu halten war. In den Arbeitsmaterialien gab es auch eine „sprachlich und inhaltlich verquere“ Eidesformel, von der allerdings nicht bekannt ist, von wie vielen Paaren sie wirklich nachgesprochen wurde:
Unter dem Titel „Erste sozialistische Eheschließung“ wurde am 29. Januar 1959 in der "Berliner Zeitung" von der Trauung einer VEB-Arbeiterin mit einem Volkspolizisten in Uniform berichtet. Die Propaganda für eine Hochzeit in Uniform weckte allerdings in der Bevölkerung Erinnerungen an Kriegstrauungen und konnte sich trotz der staatlichen Popularisierung nicht durchsetzen. In dem Bericht finden sich keine Hinweise auf spezifisch sozialistische Riten. In der Folgezeit wurde eine Feier mit den Arbeitskollegen im Kulturhaus oder auch im Betrieb als „sozialistische Eheschließung“ bezeichnet. Am 29. März 1959 berichtete wiederum die Berliner Zeitung von einer gemeinsamen Dreifach-Hochzeit im Jugendclubraum eines VEB. Aus dem Jahr 1961 gibt es Berichte, dass es Geschenke des Betriebs nur noch bei einer sozialistischen Eheschließung gab und nicht mehr für Paare, die sich kirchlich trauen ließen.
Ungeachtet der Versuche, die Feierlichkeiten mit dem damals üblichen Mitteln des „freiwilligen Zwangs“ zu etablieren, ließen sich nur wenige Paare nach dem Ritus trauen. Der Begriff der „sozialistischen Ehe“ verschwand schon in der ersten Hälfte der 1960er Jahre wieder in der Versenkung. In späteren Jahren wurde propagiert, dass das Hochzeitspaar nach sowjetischem Vorbild am Hochzeitstag an einem „Heldendenkmal“ für die Helden des revolutionären Kampfes ein Blumengebinde niederlegen sollte. Im Gegensatz zur Sowjetunion war diese Art der Erinnerungskultur an die gefallenen Sowjetsoldaten in der DDR allerdings ohne Verwurzelung im Denken der Bevölkerung und blieb ein oberflächliches und inhaltsleeres Ritual.
Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Artikels 6 Grundgesetz nach dem Zweiten Weltkrieg stellt die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates, doch ihr Kernbereich wird dessen direktem Zugriff entzogen. Für die heutige Form der Ehe gilt grundgesetzlich das Leitbild der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG). Im Eherecht des BGB umgesetzt wurde dies nicht gemäß Art. 117 GG bis März 1953, sondern in zahlreichen, teils widersprüchlichen Schritten wie u. a. dem Gleichberechtigungsgesetz über mehrere Jahrzehnte hinweg. Wichtige Punkte waren:
Betrachtet man die Veränderungen des Eheverständnisses in Hinblick auf gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehepartner, so wird eine Entwicklung weg von historischen Modellen eines Vertrages, der den Schutz des Staates hatte, hin zu einer schlichten Kenntnisnahme, mit einer gebotenen Rücksichtnahme (Zeugnisverweigerungsrecht) durch den Staat, deutlich. Bis in die 1970er Jahre galt:
Nach den Eherechtsreformen um 1970 stellt die Ehe sich inzwischen seit etwa 2006 wie folgt dar:
Ehegatten werden ökonomische Vorteile eingeräumt wie zum Beispiel das Ehegattensplitting bei der Berechnung der Einkommensteuer, der Anspruch auf kostenlose Krankenversicherung des Partners in der Familienversicherung, die Regelungen für Eheleute im Erbrecht und die Hinterblieben­enrente im Falle des Todes des Partners. Das Ehegattensplitting bringt jedoch nur dann ökonomische Vorteile, wenn die Einkommen der Ehegatten unterschiedlich hoch sind. Im Gegenzug wird der individuelle Sozialhilfeanspruch jedes Individuums gegen den Staat durch den unbedingten gegenseitigen Unterhaltsanspruch der Ehepartner erstrangig auf den Partner verlagert, da eine Ehe nach deutschem Recht eine Bedarfsgemeinschaft darstellt. Es gibt aber auch andere Formen der Bedarfsgemeinschaft (Lebensgefährten), für die das Splitting in der Einkommensteuer nicht gilt, obwohl die Partner gleiche Verpflichtungen übernommen haben. Wegen seines Anreizes zur „Hausfrauenehe“ wird das Ehegattensplitting von Vertretern des Feminismus kritisiert. Weitere Vorteile wie Vertrauen und gegenseitige Anregung werden von verschiedenen Gruppen gefördert (Marriage Encounter, Familienwerke von politischer oder weltanschaulicher Seite und andere). Verlorengegangen ist jedoch, wie der Staat zwischen Eheleuten zum erhöhten Vertrauen beitragen kann oder soll, außer durch das bereits bestehende Zeugnisverweigerungsrecht.
Die in Deutschland am 1. August 2001 gesetzlich eingeführte eingetragene Lebenspartnerschaft stellt gleichgeschlechtliche Partner rechtlich weitgehend einer Ehe gleich. Rechtliche Ausnahme ist im Jahre 2015 das Adoptions- und Abstammungsrecht.
Im deutschen Eherecht ist seit 1900 die Bezeichnung als (mit der Herstellungsklage einklagbare) „Lebensgemeinschaft“ bereits in der Grundnorm zur Ehe, nämlich in BGB, enthalten. Dort heißt es: „"Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet".“ Damit ist die häusliche, geistig-seelische und körperliche Gemeinschaft (sogenannte
„eherechtliche Trias“) gemeint. Die Verknüpfung des Ehebegriffs mit Bezeichnungen der Lebensgemeinschaft ist in der gesamteuropäischen Tradition jedoch erheblich älter: Das BGB knüpft hier deutlich an die Grundbestimmung des Römischen Rechts zur Ehe an. Deren zwei Varianten lauten:
Ehestiftung bezeichnete früher das Vermitteln oder Arrangieren einer Ehe zwischen zwei Personen. Dazu gehörte, dass die Partner einander durch Dritte für die Heirat versprochen wurden.
Von den insgesamt rund 21 Millionen verheirateten Paaren in Deutschland waren 2005 6,3 Prozent binational (gegenüber 1996 ein Anstieg um drei Prozentpunkte auf 1,3 Millionen). Bei 602.000 Ehepaaren ist die Ehefrau ausländischer Herkunft (bei 545.000 der Mann). Bei nicht verheirateten Paaren überwiegen dagegen die ausländischen Männer (104.000 zu 80.000). Das Verhältnis von Partnern aus EU-Staaten zu Partnern aus Nicht-EU-Staaten beträgt rund 2:3.
Der Anteil der rein ausländischen Partnerschaften ist zwischen 1996 und 2005 um über 2 Prozentpunkte auf über 6 Prozent aller deutschen Paare zurückgegangen. Die Zahl der rein deutschen Paare verkleinerte sich im selben Zeitraum um mehr als 3 Prozentpunkte.
In Österreich sind rein kirchliche Eheschließungen möglich, haben aber keinerlei zivilrechtliche Bedeutung.
Das US-amerikanische Eherecht wird von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Das ergibt ein komplexes Flickwerk von verschiedenen Güter- und Scheidungsrechten. Als eine Art Vertrag zwischen den beiden Eheleuten werden Ehen, die in einem Bundesstaat geschlossen werden, auch in anderen Bundesstaaten anerkannt. Eine Ausnahme hierzu waren gleichgeschlechtlichen Ehen; hier erlaubte es der Defense of Marriage Act von 1996, dass der Bund und die einzelnen Staaten zur Anerkennung dieser Ehen nicht verpflichtet sind. Da dieses Gesetz keinen Verfassungsrang hat, wie die Vorschrift über gegenseitiges Anerkenntnis von Verträgen, war umstritten, ob es verfassungskonform ist. Der Oberste Gerichtshof in den Vereinigten Staaten hob 2013 den Defense of Marriage Act auf. Seit Juli 2015 können infolge eines Urteils des Obersten Gerichtshofes, Obergefell v. Hodges, in allen US-Bundesstaaten legal Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern eingegangen werden.
Viele Wirkungen der Ehe, z. B. bei der Veranlagung zur Bundeseinkommensteuer oder bei Migrationsfragen, werden vom Bund geregelt. Bis 1967 wurden Ehen zwischen Menschen unterschiedlicher Rasse nicht in allen US-Bundesstaaten zugelassen. Mit Urteil vom 21. Juni 1967 hob der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten ein Gesetz des Staates Virginia auf (siehe Loving v. Virginia), das solche Ehen verboten hatte.
Vor der Eheschließung muss eine Heiratserlaubnis (marriage license) beantragt werden. Nur durch sie wird die Ehe gesetzlich anerkannt. In den USA kann die religiöse und die gesetzliche Zeremonie zur Eheschließung gleichzeitig stattfinden. Falls die Ehe von einem Geistlichen geschlossen wird, kann er gleichzeitig als Standesbeamter handeln und die Ehe damit auch rechtlich in Kraft setzen. Dies erfordert die Unterzeichnung der Heiratserlaubnis. Eine rein religiöse Zeremonie ist zulässig, hat aber keinerlei Rechtsfolgen.
Seit dem 19. Jahrhundert veranstalteten alternative Gruppierungen rechtlich nicht anerkannte Gruppenehen, alle erwachsenen Mitglieder heirateten sich (siehe Oneida). In noch jüngerer Zeit, nämlich zusammen mit der Queer-Bewegung und der Bi-Bewegung entstand, beginnend in den USA und hier der Region um San Francisco, die Polyamory-Subkultur, für dauerhafte nichtmonogame und einvernehmliche Liebesbeziehungen zwischen mehreren Partnern. Womöglich unausdrückliche Angehörige dieser Subkultur gibt es heute wahrscheinlich in allen west- und südeuropäischen Ländern.
Nach einer regulären Volkszählung im Jahre 2007 leben mehr als die Hälfte aller Frauen in den Vereinigten Staaten ohne Partner. Erstmals haben alleinerziehende und ledige Frauen ihre verheirateten Geschlechtsgenossinnen zahlenmäßig überrundet. Nur noch in 49,7 Prozent der 111,1 Millionen amerikanischen Haushalte lebten 2007 verheiratete Paare mit und ohne Kinder, 2002 waren es noch 52 Prozent gewesen.
Israel ist einer der wenigen westlichen Staaten, die bis heute keine reine zivile Eheschließung erlauben. Hauptsächlich durch den Einfluss orthodox-jüdischer Parteien auf die Politik können Ehen dort ausschließlich vor Geistlichen der jeweiligen Religionsgemeinschaften geschlossen werden. Im Ausland staatlich geschlossen Ehen werden aber anerkannt; nicht wenige säkulare Israelis heiraten daher heute in Zypern, dem nächstgelegenen Land mit säkularer Eheschließung.
Die Ehe war in Japan lange Zeit ein Bund, der das Fortbestehen der Familie (Linie) durch die Erzeugung von Stammhaltern sicherstellen sollte. Das individuelle Bedürfnis der Heiratenden spielte dabei eine untergeordnete Rolle. Daher war die Scheidung dieses Bündnisses, das im Wesentlichen einen Vertrag zum gegenseitigen Nutzen von Familien darstellt, vergleichsweise leicht möglich und häufig. Im 20. Jahrhundert war im Gegensatz dazu eine Scheidung aber auch mit sozialem Stigma verbunden. Diese Faktoren führten zu zeitweilig niedrigen Scheidungsraten.
Die Personenstandsgesetzgebung Saudi-Arabiens basiert auf dem islamischen Gesetz, der Scharia. Die gleichgeschlechtliche Ehe ist in Saudi-Arabien wegen des Verbots der Homosexualität im Islam nicht erlaubt. Die Ehe wird nicht wie im Christentum als Sakrament verstanden, sondern als zivilrechtlicher Vertrag. Dieser Vertrag soll von Zeugen per Unterschrift bezeugt werden, und es muss eine gewisse Geldsumme ("„Mahr“") festgelegt werden, die von dem Mann an die Frau zu zahlen ist. In den frühen 1990er Jahren betrug der Wert eines durchschnittlichen "Mahr"s zwischen 25.000 und 40.000 Saudi-Riyal; gelegentlich kam es jedoch vor, dass Paare den Brauch des "Mahr"s gänzlich ablehnten und einen nominalen Betrag nutzten, um die formalen Bedingungen der saudischen Ehegesetze zu erfüllen. Der Ehevertrag kann auch bestimmen, dass die Mahr gestundet wird und erst zum Zeitpunkt der möglichen Scheidung zu zahlen ist, oder bestimmte andere Bedingungen festlegen, z. B. der Frau das Recht zusichern, sich scheiden zu lassen in dem Fall, dass der Mann eine weitere Frau heiratet. Bestehen solche oder ähnliche Vereinbarungen nicht, so obliegt nur dem Mann das Scheidungsrecht. Im Scheidungsfall verbleiben die Kinder bei ihrem Vater, so dass auf Wunsch des Mannes eine Mutter von ihren Kindern getrennt werden kann.
In der Vatikanstadt ist die Ehe ein seltener Personenstand, da die meisten Bewohner ehelos leben. Viele ausländische Paare möchten allerdings im Petersdom heiraten. Sie müssen vorher die entsprechenden Papiere vorlegen und mit dem Priester der Kirche, die für die jeweilige Auslandsgemeinde in Rom zuständig ist, ein Ehevorbereitungsgespräch führen (siehe Brautmesse).